§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Geburtshaus und Familienzentrum e.V.“
- Er ist im Vereinsregister eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Fulda.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Das Ziel des Vereins ist:
- Förderung von Partnerschaft, Geburt und Elternsein
- Die Gesundheit von Frauen und Kindern vor, während und nach der Geburt zu fördern.
- Die Möglichkeit für aktive, selbstbestimmte Geburtsarbeit und unterstützende, frauen- und familienfreundliche Geburtshilfe zu schaffen.
- Familien nach der Geburt eines Kindes in ihrem Entwicklungsprozess zu unterstützen.
- Anlaufstelle für werdende Eltern bzw. Mütter und Väter vor, während und nach der Geburt zu sein.
- Kontaktstelle für alle Personen zu sein, die die gleichen Ziele und Interessen wie der Verein verfolgen.
- Eine Alternative zur herkömmlichen medizinischen und psychosozialen Betreuung werdender Eltern und junger Familien zu bieten.
- integrative Arbeit.
- Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele der Waldpädagogik.
- Der Zweck des Vereins ist:
- Der Unterhalt der Räumlichkeiten und der Einrichtung (mit Ausnahme des medizinischen Inventars) für das Geburtshaus und Familienzentrum.
- Organisation und Durchführung eines Kurs- und Beratungsangebots für werdende Eltern und Familien
- Organisation und Durchführung einer integrativen Kinderbetreuung.
- Trägerschaft und Betrieb eines Waldkindergartens. In ihm soll Kindern die Natur mit all ihrer Vielfalt und der verantwortungsbewusste Umgang mit ihr näher gebracht werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder
- Ordentliches Mitglied kann nur jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt.
- Fördernde Mitglieder können alle natürliche und juristische Personen werden, die ihre Mitwirkung auf ihre finanzielle Unterstützung und ihren Rat beschränken.
- Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Aufnahme
- Anträge auf Mitgliedschaft in dem Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Gleichzeitig müssen Satzung und Geschäftsordnung des Vereins anerkannt werden.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung, die mindestens drei Monate vor Ablauf des Jahres beim Vorstand eingegangen sein muss.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung trifft mindestens einmal im Jahr zusammen.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
- die Aufgaben des Vereins
- Satzungsänderungen
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- die Auflösung des Vereins
- die Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand beauftragten Gremium angehören dürfen
- die Wahl des Vorstandes
- die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
- Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Alle übrigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen gefordert wird.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Er kann bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut gestellt werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auch gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder in schriftlichen Verfahren diesen zustimmt.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht darf nicht übertragen werden.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Personen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Seine Geschäftsverteilung ordnet er in eigener Zuständigkeit.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Amtsregister eingetragen sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschieden Vorstandes.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand entscheidet ferner über die Einstellung von angestellten sowie freiberuflichen Mitarbeiter/innen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder in Ausnahmefällen fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Sämtliche Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
- Der Vorstand kann ein(e) Geschäftsführer(in) nach § 30 BGB bestellen.
- Die vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung und das vorzeitige Ausscheiden entweder auf eigenes Verlangen oder auf Verlangen eines Vorstands- oder Vereinsmitglieds ist bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
- Neben den Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand beratende Mitglieder zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 9 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V, übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Der Beirat
- Die Mitgliederversammlung/der Vorstand kann einen Beirat einberufen.
- Der Beirat besteht aus Personen, die von ihrer gesellschaftlichen Funktion her die Möglichkeit haben, sich für die Belange des Vereins in der Öffentlichkeit einzusetzen oder ihn fachlich zu unterstützen. Der Beirat unterstützt den Verein und seine Arbeit durch Anregungen und Beratung.
- Der Beirat wird über die Arbeit des Vereins informiert. Die Mitglieder des Beirats können beratend an Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Arbeitsgruppen teilnehmen.
- Die Mitgliederversammlung ist berechtigt einen Vertreter zu den Beiratssitzungen zu entsenden.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet nicht für die freiberufliche Tätigkeit und Organisation der Hebammen. Die Geburtshilfe im Geburtshaus liegt alleine in der Verantwortung der Hebammen. Sie haften für die Tätigkeiten die ihrer beruflichen Qualifikation entsprechen und in ihrer persönlichen Kompetenz liegen.
Erstelldatum 27.07.04